ETABLIERTE, STILVOLLE EVENTLOCATION
UNBEFRISTET ZWEI SEPARIERBARE BARS + KAFFEEHAUS MIT SCHANIGARTEN
308m² großes, unbefristetes Lokal mit Weitergaberecht
ALTMIETE – die Nettomiete kann nicht geändert werden. Zwei Personalwohnungen im Hause
(30m² und 60 m²) stehen (gegen Investablöse) günstig zur Verfügung
Kurzbeschreibung
Seit Jahrzehnten etablierte und laufend weiterentwickelte Eventlocation
mit rund 308 m² Mietfläche, ausgelegt für bis zu 250 Gäste.
Die außergewöhnlich umfangreiche Ausstattung, zwei optisch
und akustisch trenn- bzw. verbindbare Eventbereiche
mit komplett ausgestatteten Bars, professionelle Sound- und Lichttechnik.
sowie eine genehmigte Musikbeschallung bis 96 dB bieten beste Voraussetzungen
für Events, Partys, Disco- und Livemusik sowie private Veranstaltungen.
Der vordere, dritte Bereich wird zusätzlich als Kaffeehaus und Bar genutzt
und verfügt über einen kleinen Schanigarten mit 12 Verabreichungsplätzen.
Besonders interessant sind
der unbefristete "Alt-Mietvertrag" mit revolvierendem Weitergaberecht,
sowie die mögliche Offenhaltung von 7:00 bis 5:00 Uhr.
Miete
Nettomiete: € 2.500 BK netto dzt. € 750
Gesamtmiete brutto. dzt € 4.000
Kaution: 3 BMM Provision: 3 BMM
Die vollständig ausgestattete Betriebsübernahme erfolgt altersbedingt.
Ablöse: € 500.000,–
Optional können zwei unbefristete, günstige Personalwohnungen im selben Haus
gegen Investablöse zusätzlich übernommen werden.
ein umfassendes Exposee mit weiteren Details zur Verfügung. Zwei virtuelle Begehungen der Eventlocation
werden separat zugeschickt.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
DECUS Immobilien GmbH – Wir beleben Räume
Für weitere Informationen und Besichtigungen steht Ihnen gerne Herr Elemér Szüts unter der Mobilnummer und per E-Mail unter persönlich zur Verfügung.
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Wichtige Informationen
Bitte beachten Sie, dass per 13.06.2014 eine neue Richtlinie für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte in Kraft getreten ist.
Ab 01.07.2023 gilt das Erstauftraggeber-Prinzip bei Wohnungsmietverträgen, ausgenommen davon sind Dienst-/Natural-/Werkswohnungen. Wir dürfen gem. § 17 Maklergesetz darauf hinweisen, dass wir auf die Doppelmaklertätigkeit gem. § 5 Maklergesetz bei Wohnungsmietverträgen verzichten und nur noch einseitig tätig sind (bei den restlichen Vermittlungsarten nicht) und ein wirtschaftliches Naheverhäl
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