2-Zimmer im 5. Liftstock nahe dem Brunnen Markt und Josefstädter Straße U6 derzeit noch bis 31.10.2028 vermietet !
Die Wohnung fällt in den Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs. 4 MRG) mit der Möglichkeit der freien Mietzinsbildung.
Förderungsart: Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (WWAF):
Aus dem WE-Vertrag (1964) und dem Grundbuchauszug geht hervor, dass das Haus mit einem Darlehen der "Allgemeinen Bausparkasse Österreichischer Volksbanken" (einem Instrument des WWAF) errichtet wurde. Somit unterlag die Liegenschaft ursprünglich den Regelungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (WWG).
Für die Mietzinsbildung ist nicht das ursprüngliche Bewilligungsdatum, sondern der Status der Tilgung des Förderdarlebens entscheidend.
Die Tabelle "WWAF - MIETZINSBILDUNG" zeigt, dass bei einer begünstigten Tilgung nach dem Mietrechtsgesetz 1971 (§ 53 MRG) – also bei einem Ansuchen bis 30.09.1982 und Tilgung bis 31.12.1982 – freier Mietzins gilt.
Das Darlehen aus dem WWAF wurde zur Baufinanzierung verwendet (WE-Vertrag, Punkt V).
Das Darlehen, wurde wie bei praktisch allen diesen Objekten, im Rahmen der gesetzlichen Fristen begünstigt getilgt. Das Darlehen ist somit seit Jahrzehnten abgegolten. Dieser Zustand ("Tilgung* laut Plan oder begünstigt") führt zur Anwendung "freier Mietzins".
Da das ursprüngliche WWAF-Darlehen für das gesamte Haus begünstigt nach RBG 1971 getilgt wurde und es sich bei der konkreten Einheit um eine Eigentumswohnung handelt, gilt:
Anwendungsbereich: Teilanwendung des MRG (§ 1 Abs. 4 MRG); Mietzinsbildung: Freier Mietzins
Rechtsform: Eigentumswohnung (Die Wohnung wurde 1964 als Eigentumswohnung begründet (WE-Vertrag). Dies ist für die Anwendu
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